Verkehrsrecht, Bundesgerichtshof VI ZR 53/09:

Voraussetzungen einer fiktiven Schadensberechnung unter Zugrundelegung üblicher Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.


a)
In vorbezeichneter Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeurteilt, dass der Geschädigte seiner fiktiven Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt.


b)
Will der Schädiger den Geschädigter unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

c)
Des Weiteren hat der BGH zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen es dem Geschädigten gleichwohl unzumutbar sein kann, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen.
Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat diesem Urteil mittlerweile zwei weitere Urteile, die sich mit Details befassen, folgen lassen.
Bei beabsichtigter fiktiver Schadenabrechnung nach einem Verkehrsunfall wird daher empfohlen, fachkundigen Rat bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht einzuholen.

Allgemeiner Hinweis:
In Verkehrsunfallsachen, bei denen der Verkehrsunfall durch den Unfallgegner schuldhaft verursacht wurde, hat der Geschädigte einen Anspruch darauf, ohne vorherige Frist- und Inverzugsetzung einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu beauftragen.
Die Kosten des Anwalts sind bei Verschulden des Unfallgegners von dessen Haftpflichtversicherer in vollem Umfang zu übernehmen. Im Hinblick auf die teilweise sehr komplexe Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes zur fiktiven Schadensberechnung sowie zur Abrechnung von Mietwagenkosten ist daher die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe immer sinnvoll, um eigenen wirtschaftlichen Schaden zu vermeiden.