
Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei Musterverfahren mit Urteilen vom 29.08.2007 – 4 AZR 765/06 - und – 4 AZR 767/06 – die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt, für die vor einem Betriebsübergang die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes galten und die mit dem Betriebsübergang in den Geltungsbereich der Tarifverträge des Gebäudereinigerhandwerks gelangt sind.
Die Arbeitnehmer erstrebten mit einer arbeitsgerichtlichen Klage die Weitergewährung von Lohn, Urlaub, Sonderzahlungen sowie ihre Weiterbeschäftigung nach dem in Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden Tarifbedingungen für den öffentlichen Dienst. In ihren weiter geltenden schriftlichen Formulararbeitsverträgen war mit einer Klausel die Anwendung der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst vereinbart. Zum 01.07.2005 ging das Arbeitsverhältnis durch Teilbetriebsübergang auf ein Gebäudereinigungsübernehmen über, das dem fachlichen Geltungsbereich der – für allgemeinverbindlich erklärten – Tarifverträge für das Gebäudereinigerhandwerk unterfällt. Das Gebäudereinigungsunternehmen behandelte die Arbeitnehmer seitdem nach den Bedingungen dieser Tarifverträge.
Das Bundesarbeitsgericht gab nunmehr den Arbeitnehmern Recht. Nach vertraglicher Vereinbarung hat ein Arbeitnehmer auch nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses weiter Anspruch auf die Arbeitsbedingungen der vertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Bezugnahmeklausel in dem Arbeitsvertrag nach übereinstimmender Auslegung um eine sogenannte „Gleichstellungsabrede“ handelt und die Arbeitsbedingungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge in der Branche, der der übergegangene Teilbetrieb nunmehr angehört, schlechter sind als diejenigen der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen.
Vertraglich vereinbarte Gleichstellung beschränkt sich entsprechend dem Wortlaut der Bezugnahmeklausel auf die darin genannten Tarifverträge. Deren weitere vertragliche Geltung für das Arbeitsverhältnis ist für den Arbeitnehmer eine günstigere Abmachung im Sinne von § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz. Das dabei verschiedene Tarifverträge im Betrieb des Arbeitgebers zur Anwendung kommen, steht dem nicht entgegen und ist nach der Vorschrift für Betriebsübergänge in § 613 a BGB auch so angelegt.